DSGVO in der Arztpraxis: Eine Zusammenfassung nach einem halben Jahr

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Samstag, Apr. 5, 2025
Knapp ein halbes Jahr ist die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nun für die gesamte EU gültig – Zeit für einen allgemeinen Rückblick und eine kurze Zusammenfassung darüber, was sich seit Inkrafttreten der neuen Regelungen für die Artpraxis geändert hat.
Bereits im April 2016 wurde die Datenschutzgrundverordnung durch das EU-Parlament verabschiedet. Zwei Jahre später sollen die neuen Regelungen wirksam sein und umgesetzt werden – sicherlich ausreichend Vorlaufzeit, um sich dem Schutz personenbezogener Daten, einem so wichtigen Thema, zu widmen und entsprechende Maßnahmen zur Erfüllung der neuen Forderungen zu ergreifen – so zumindest die Theorie.
Tatsächlich kam der 25. Mai dann doch eher plötzlich. Verunsicherung durch die neuen Gesetzestexte machte sich breit und die Befürchtung, hohe Bußgelder zu erwarten, ließ vielen kleinen und großen Betrieben keine Ruhe. Wie sehr auch Arztpraxen und diverse medizinische Einrichtungen durch dieses Thema verunsichert waren, konnten wir von Meyer-Wagenfeld besonders anhand der uns erreichenden Anrufe und E-Mails unserer Kunden deutlich merken. Nicht nur, dass Gesundheitsdaten zu sehr sensiblen Daten gehören und somit besonders zu schützen sind, auch der mit der DSGVO verbundene Aufwand zur Umsetzung neuer Maßnahmen hat viele Praxen stark beansprucht.
Wie viele bzw. wenige Unternehmen zum Stichtag 25. Mai 2018 tatsächlich alle neuen EU-Datenschutzrichtlinien umgesetzt haben, bleibt nur zu mutmaßen. Fest steht: Die erwartete Abmahnwelle ist mild ausgefallen – eine Chance, um durchzuatmen und dennoch eifrig dort weiterzumachen, wo noch Handlungsbedarf besteht, denn das Thema Datenschutz hat an Wichtigkeit und Brisanz nicht abgenommen.
Was sind nun die wichtigsten Neuerungen, die eine Arztpraxis seit Inkrafttreten der DSGVO betreffen? Welche internen technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen in der Praxis vorgenommen werden? Hier als Übersicht eine kleine Checkliste:
Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel: So gilt die Bestellpflicht für einen Datenschutzbeauftragten unabhängig der Personenanzahl, wenn die Praxis einer Datenschutzfolgenabschätzung unterliegt (vgl. Art. 35 DSGVO, § 38 Abs. 1 BDSG-neu). Diese ist z. B. dann durchzuführen, wenn die Art der Verarbeitung, insbesondere durch Einsatz neuer Technologien (z. B. Telemedizin), der Umfang oder der Zweck der Verarbeitung ein hohes Risiko erwarten lassen. Auch kann eine Datenschutzfolgenabschätzung erforderlich werden, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden (vgl. Art. 9 und Art. 35 DSGVO).
Was ist darüber hinaus zu beachten? Praxisinhaber sind aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts gemäß Art. 38 DSGVO nicht für die Benennung zum Datenschutzbeauftragten vorgesehen. Ist ein interner bzw. externer Datenschutzbeauftragter für die Praxis benannt worden, so sind seine Kontaktdaten zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (vgl. Art. 37 DSGVO).
Zusätzlich interessant: Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns gebe es keine gesetzliche Pflicht, den Datenschutzbeauftragten von externer Stelle zu beziehen. So kann diese Aufgabe intern z. B. an fachkundige und zuverlässige Praxismitarbeiter vergeben werden.
Wer eine etwas umfangreichere Übersicht zu den nötigen Schritten im Rahmen der DSGVO wünscht, kann gerne auch unseren Blogartikel Herausforderung DSGVO: Ein Überblick für Arztpraxen und MVZ besuchen.
Welche Maßnahmen hat unser Meyer-Wagenfeld-Team bereits vorgenommen?
Quellen und weiterführende Links:
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