Die Idee, die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen zu verschärfen, ist schon vom dogmatischen Ansatz her verfehlt, um die Stärkung der Integrität der Wirtschaft zu erhöhen. Straftaten werden nicht von Unternehmen oder Verbänden, sondern von natürlich handelnden Personen begangen. Wer also die Rechtstreue und Integrität im Wirtschaftsbereich erhöhen will, muss bei den natürlichen Personen als Akteuren, und nicht bei den Unternehmen ansetzen. Ein Ansatz bei den Unternehmen, die selbst gar nicht handeln und auch gar nicht handeln können, ist verfassungsrechtlich schon deswegen in höchstem Maße bedenklich, weil ein solches Instrumentarium mangels Eignung nicht verhältnismäßig ist.
Die entworfene Konstruktion eines Verbandssanktionsrechts trifft mit den wirtschaftlichen Eigentümern des Unternehmens, also den Gesellschaftern bzw. Aktionären, die die Verbandstat regelmäßig weder begehen noch verhindern können, die falschen. Die namentlich bei Aktiengesellschaften zwingend vorgegebene Kompetenzverteilung verweist die Anteilseigner auf eine sehr rudimentäre und vor allem zeitlich nachlaufende Kontrolle, die die für das Strafrecht notwendige Steuerungsfähigkeit vermissen lässt. Einer Änderung dieser Kompetenzverteilung und einer Stärkung der Rechte der Anteilseigner stellen sich die Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) und Organwalter seit Jahren erfolgreich entgegen und halten somit die aktuelle Tiefe des principal-agent-Konfliktes aufrecht. Vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren die Aktionärsrechte beschnitten und Möglichkeiten zur Stärkung dieser Rechte nicht genutzt worden sind, zuletzt im Rahmen des ARUG II, wirkt eine Ausweitung der nunmehr sogar „strafrechtlichen Haftung“ der Eigentümer des Verbandes nicht nur als anachronistisch, sondern geradezu widersprüchlich und inkonsistent. Eine derartige Inanspruchnahme der Eigentümer stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 14 GG dar.
Verschärfend kommt hinzu, dass bei aller rechtlicher Unsicherheit, ob derartige Verbandsstrafen im Wege des Regresses überhaupt rechtlich gegenüber den Tätern geltend gemacht werden können, dürfte ein effektiver Regress vielfach schon an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Täter für derartige Summen scheitern, wenn man sich einmal die Höhe der Geldbußen in Kartellverfahren vergegenwärtigt.
Bei Aktiengesellschaften kommt die Problematik hinzu, dass die Aktionäre zum Zeitpunkt der Sanktion nicht diejenigen sein müssen, die Aktionäre zum Zeitpunkt des Verstoßes waren.
Es widerspricht ferner dem Grundgedanken des Rechtsstaats, Unternehmen einerseits gesellschaftsrechtlich zu zwingen, Unregelmäßigkeiten aufzuklären (Legalitätspflicht), andererseits die Aufklärungsergebnisse nicht von einer Beschlagnahme auszunehmen. Gesellschaftsrecht verpflichtet Unternehmensorgane, im Gesellschaftsinteresse Unregelmäßigkeiten aufzuklären und Ansprüche der Gesellschaft zu verfolgen. Nach dem Referentenentwurf können sich die Strafverfolgungsbehörden jedoch die Ergebnisse der Erfüllung dieser gesellschaftsrechtlichen Pflicht zunutze machen. Dies macht Unternehmensorgane letztlich zu Hilfsorganen der Strafermittlung. Der Entwurf stößt daher aus unserer Sicht auch diesbezüglich auf massive verfassungsrechtliche Bedenken.
Korrekterweise müsste daher eine verschärfte Haftung nicht des Unternehmens als juristischer Person, sondern derjenigen, die für das Unternehmen verantwortlich sind (u.a. Vorstände, Geschäftsführer), eingeführt werden. Denn nur bei diesen kann eine wirksame Ab¬schreckung greifen. Abgeschreckt werden soll schließlich von rechtswidrigen Handlungen, nicht vom Investment in ein Unternehmen.
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