Rückstandshöchstgehalts-Änderung für Chlorpyriphos veröffentlicht!

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Freitag, März 28, 2025
Dieser RHG tritt ab dem 13. November 2020 in Kraft!
Es sind keine Übergangsregelungen für Waren vorgesehen, die vor Gültigkeit der neuen RHGs hergestellt oder importiert wurden. Somit müssen alle Erzeugnisse vom Zeitpunkt des Gültigkeitsbeginns der Änderungsverordnung dem geplanten neuen RHG von 0,01 mg/kg entsprechen. Für getrocknete Erzeugnisse wie z.B. getrocknete Kräuter kann weiterhin ein Verarbeitungsfaktor berücksichtigt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter diesem Link https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R1085R(01)&qid=1596188315479&from=DE
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