Beides sind durchaus schützenwerte Ansichten und beide Wünsche werde vom Gesetz geschützt. Aber wenn zwei so verschiedenen Ansichten aufeinandertreffen und Nachbarn sind, dann ist Ärger vorprogrammiert. In solchen Fällen ist es die Aufgabe des Gerichts, möglichst beiden Interessen gerecht zu werden.
So auch in Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 14. März 2019 (AZ.: 713 C 1270/18), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.
In diesem Fall wurden aber die Grenzen des Üblichen weit überschritten. Der Mieter feierte regelmäßig in seiner Wohnung, wobei die Partys nicht nur durch erheblichen Lärm und laute Musik auffielen, es kam auch wiederholt zu Polizeieinsätzen. Zuletzt wurden Gegenstände vom Balkon geschmissen, hierunter ein Wäscheständer und mehrere Stühle. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis sodann mehrmals fristlos, hilfsweise aber auch fristgerecht. Er war der Ansicht, dass das Verhalten des Mieters zu weit gehe und insbesondere die Gefährdung Dritter einen erheblichen Verstoß gegen die Hausordnung und die Mieterpflichten darstelle.
Das Gericht sah es genauso und verurteilte den Mieter die Wohnung zu räumen. Auch wenn die ersten Verstöße dem Mieter nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, da er sich im Krankenhaus befand und einem Bekannten seinen Schlüssel überlassen hatte, führe die Vielzahl der Verstöße dazu, dass die Kündigung wirksam sei. Denn auch wenn es grundsätzlich durchaus jedem Mieter zusteht, in seiner Wohnung zu feiern und Gäste zu empfangen, muss sein Recht dann enden, wenn er seine Mitbewohner über die Gebühr strapaziert oder — wie hier — sogar gefährdet. Das Verhalten des Mieters habe gezeigt, dass wenn er in Feierlaune ist, er auch zukünftig nicht das Recht der übrigen Hausbewohner, in Ruhe gelassen zu werden, in der gebotenen Weise respektieren wird.
Für die anstehende Silvesterparty heißt es also: Feier ja, aber nur im üblichen Rahmen und ohne andere zu gefährden.
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