Ähnlich ist die Rechtslage bei einem Rollator. Der Vermieter ist laut Herrn Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V., verpflichtet, das Abstellen des zusammenklappbaren Rollators eines gehbehinderten Mieters im Hausflur zu dulden, wenn dem Mieter ein anderer Abstellort weder möglich, noch zumutbar ist und der Rollator auf einer Fläche im Flur abgestellt werden kann, wo es keinerlei Beeinträchtigungen oder Belästigungen für andere Mitmieter gibt.
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