Trotz OSS-Verfahren: Wann sich Online-Händler nicht vom Regelsteuerverfahren im Ausland abmelden sollten

Kathmandu Nepal
Donnerstag, Apr. 24, 2025
Seit 1. Juli 2021 gelten im Versandhandel innerhalb der EU neue Regeln. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Lieferschwellenberechnungen und ihre Handhabung an die neue EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst. Weil damit eigentlich mehr Registrierungen im Ausland notwendig geworden sind, wollte der Gesetzgeber den Mehraufwand mit dem One-Stop-Shop-Verfahren eindämmen. Viele Versandhändler wollten daher auch für bestehende Registrierungen zum OSS-Verfahren wechseln und sich damit in verschiedenen Ländern, für die sie umsatzsteuerlich registriert sind, wieder vom Regelsteuerverfahren abmelden. Uwe Lange, Steuerberater bei Ecovis in Berlin, rät jedoch aus folgenden Gründen von einer übereilten Abmeldung in einzelnen Ländern ab.
Abmelden vom Regelsteuerverfahren in einem EU-Land ist in diesen Konstellationen nicht empfehlenswert:
„Das OSS-Verfahren bringt der Masse der Versandhändler eine echte Erleichterung“, sagt Steuerberater Uwe Lange in Berlin, „aber im Detail müssen die Versandhändler immer noch aufpassen, dass sie sich nicht zu schnell vom Regelsteuerverfahren in einem bestimmten EU-Land abmelden.“
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