„Die gesunkenen Zinssätze spiegeln das geringere Zinsniveau an den Kapitalmärkten wider. Investitionen in die Netze bleiben dauerhaft attraktiv. Wir haben Hinweise aus dem Konsultationsverfahren berücksichtigt“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Gleichzeitig gilt aber: Die Renditen der Netzbetreiber werden von den Netznutzern bezahlt, also Verbrauchern, Industrie und Gewerbe. Diese dürfen nicht unnötig belastet werden.“
Eigenkapitalzinssatz sinkt
Die Bundesnetzagentur hat für Strom- und Gasnetzbetreiber einheitlich einen Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen von 5,07 Prozent vor Körperschaftsteuer ermittelt. Für Altanlagen wurde ein Zinssatz von 3,51 Prozent vor Körperschaftsteuer festgelegt.
Aktuell betragen die Zinssätze 6,91 Prozent vor Körperschaftsteuer für Neuanlagen und 5,12 Prozent vor Körperschaftsteuer für Altanlagen. Die neuen Zinssätze gelten ab der vierten Regulierungsperiode. Diese beginnt für die Gasnetzbetreiber im Jahr 2023, für die Stromnetzbetreiber im Jahr 2024.
Für den Zeitpunkt der Festlegung ist entscheidend, dass der Zinssatz Anfang 2022 in die Bestimmung der Erlösobergrenzen der Gasnetzbetreiber und den damit einhergehenden Effizienzvergleich einzubeziehen ist. Die gleichzeitige Festlegung für Strom- und Gasnetze erfolgt, weil nicht allein infolge unterschiedlicher Zinssätze aufgrund einer ungleichzeitigen Festlegung ungewollte Lenkungseffekte des Eigenkapitals entstehen sollen und
Investitionen bevorzugt im Gasnetz getätigt werden.
Bestandteile des Zinssatzes
Der Eigenkapitalzinssatz ergibt sich aus dem 10-Jahresdurchschnitt des risikolosen Zinssatzes zuzüglich eines angemessenen Wagniszuschlags.
Der risikolose Basiszins beträgt 0,74 Prozent. Derzeit sind am Kapitalmarkt keine Anzeichen erkennbar, dass dieser Zins während der nächsten Regulierungsperiode in einem Maße steigen könnte, das im festgelegten
Eigenkapitalzinssatz nicht bereits berücksichtigt wäre. Gleichwohl hat die Bundesnetzagentur Vorkehrungen getroffen, den Eigenkapitalzinssatz bei einer unerwarteten Änderung des Zinsumfeldes während der nächsten
Regulierungsperiode unmittelbar anpassen zu können.
Die Bundesnetzagentur hat einen Wagniszuschlag von rund 3 Prozent ermittelt. Hierzu wurden Gutachten in Auftrag gegeben und im Juli veröffentlicht. Offen war noch eine mögliche Auswirkung aufgrund von Laufzeit- und Liquiditätseffekten im Wagniszuschlag im Vergleich zum risikolosen Zinssatz. Vor dem Hintergrund der Konsultation, in der diese Auswirkungen näher analysiert wurden, war der Wagniszuschlag gegenüber
dem im Juli veröffentlichten Wert um 0,395 Prozent anzuheben. Ergänzt durch steuerliche Folgen führte dies zu einer Gesamterhöhung des zunächst konsultierten Wertes von 4,59 Prozent um 0,48 Prozent auf 5,07 Prozent.
Veröffentlichung der Festlegungen
Die interessierte Öffentlichkeit kann die Entscheidung unter www.bnetza.de/bk4-ekz einsehen. Die Festlegungen werden zudem am 27. Oktober im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
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