Seit 2022 dürfen Land- und Forstwirte ihren Umsatz nur noch dann pauschal mit Durchschnittssätzen besteuern, wenn ihr Gesamtumsatz unter 600.000 Euro liegt. Zum Umsatz zählen nicht nur die Verkäufe von Produkten aus dem Landwirtschaftsbetrieb. Landwirte müssen auch landwirtschaftliche Dienstleistungen sowie andere regelbesteuerte Umsätze, die sie in bestehenden Nebenbetrieben erwirtschaften, dazu zählen. Die Durchschnittssätze liegen aktuell
- für landwirtschaftliche Erzeugnisse bei 9,5 Prozent,
- für alkoholische Getränke bei 19 Prozent und
- für forstwirtschaftliche Erzeugnisse bei 5,5 Prozent
vom Nettopreis.
„Durch die Umsatzsteuerpauschalierung lässt sich der Verwaltungsaufwand gering halten“, erklärt Ecovis-Steuerberater Sebastian Ganz in Bad Kohlgrub. „Landwirte nehmen die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer ein. Sie können die Mehrwertsteuer behalten und müssen sie nicht an das Finanzamt abführen.“
Wie wirkt sich die Hofübergabe auf die Umsatzgrenze aus?
Hier kommt es auf die unternehmerische Tätigkeit des Übernehmers an:
1. Der Übernehmer ist nicht unternehmerisch tätig: Ist der Übernehmer des Betriebs bislang nicht unternehmerisch tätig, sind die Umsätze des Übergebers aus dem Vorjahr maßgebend. Hat der Übergeber die Umsatzgrenze überschritten, werden die Umsätze beim Übernehmer nach den allgemeinen Regeln besteuert. Andernfalls darf der Übernehmer weiter die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden.
2. Der Übernehmer ist unternehmerisch tätig: Ist der Hofübernehmer jedoch bereits unternehmerisch tätig, kommt es auf die Verhältnisse beim Hofnachfolger an. Überschritt dieser die Umsatzgrenze im Vorjahr, greift die Regelbesteuerung. Wurde die Grenze unterschritten, sind die Umsätze weiterhin mit den Pauschalsätzen zu besteuern.
Hat der Übergeber jedoch vorher zur Regelbesteuerung optiert, obwohl er die Umsatzgrenze nicht überschreitet, geht die Option und die Restlaufzeit der Fünf-Jahres-Verpflichtung auf den Erwerber über. Dann muss dieser die Umsätze nach den allgemeinen Regeln besteuern, auch wenn der Gesamtumsatz weiterhin unter der Umsatzgrenze liegt.
„Auch wenn der Vermögensübergang durch Schenkung oder Erbfall selbst nicht der Umsatzsteuer unterliegt, muss man die Folgen für die Umsatzgrenze beachten. Denn die Unternehmereigenschaft geht nicht automatisch auf den Erben oder Beschenkten über“, sagt Ecovis-Steuerberater Ganz. „War der Erbe, der Beschenkte oder der Käufer aber bereits unternehmerisch tätig, sind dessen Umsatzverhältnisse ausschlaggebend.“
Sebastian Ganz, Steuerberater bei Ecovis in Bad Kohlgrub
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