Digitale Mitgliederversammlung: Erleichterung für Vereine
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Dienstag, Feb. 11, 2025
Großer Vorteil: Vereine müssen ihre Satzung nicht ändern, wenn sie ihre Mitgliederversammlung digital abhalten wollen. Denn die Regelung zur Mitgliederversammlung wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) neu eingefügt. Die datenschutz- und IT-sicherheitsrechtlichen Vorgaben für Videokonferenzen müssen sie aber weiterhin einhalten.
Was Vereine bei der Einberufung der Versammlung beachten müssen
Welche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen es gibt
Wenn ein Mitglied eines politischen, gewerkschaftlichen oder religiösen Vereins zu einer Mitgliederversammlung elektronisch eingeladen ist und elektronisch teilnehmen soll, ist der jeweilige Verein aus datenschutzrechtlicher Sicht verantwortlich für die Nutzung der Kommunikationsdaten. Das ist in der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) geregelt und bezieht sich insbesondere auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Zudem gilt,
Diese letzte Anforderung untersagt allerdings, dass Unternehmen oder Vereine Kommunikationsdienstleister, beispielsweise Zoom, nutzen.
Worauf Vereine beim Datenschutz achten müssen
Damit Vereine die Vorgaben der EU-DSGVO und des BGB einhalten, müssen sie zahlreiche technische und organisatorische Anforderungen erfüllen. Das gilt besonders dann, wenn es sich bei den Kommunikationsdienstleistern – wie etwa bei Zoom – um Unternehmen aus Drittländern handelt. Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich schon häufig mit den Anforderungen aus der Nutzung von Videokonferenzsystemen auseinandergesetzt und eine Checkliste zusammengestellt.
Die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt:
„Die Erweiterung des BGB in Sachen Vereinsrecht ist auch deshalb sinnvoll, weil die vorgeschlagene Regelung nicht nur für Mitgliederversammlungen von Vereinen, sondern auch für Sitzungen von mehrköpfigen Vereinsvorständen und Stiftungsvorständen entsprechend anzuwenden ist“, erklärt Karsten Neumann, Datenschutzexperte bei Ecovis in Rostock, „virtuelle Versammlungen ersparen sicherlich viele Reisekosten und Mietausgaben – erhöhen aber auch die potenziellen Missbrauchsrisiken und erfordern eine gründliche technische und rechtliche Vorbereitung.“
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