Nach Aussage des Oldenburger Fachanwalts für Verkehrsrecht, Stefan Herbers, sind die Kunden auf Kulanz angewiesen, es sei denn, im Kaufvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass sich der Händler an dem Förderschaden beteiligt. „Kommt es durch Überschreiten des unverbindlichen Lieferzeitraums zu einem „Förderungsschaden“, ist es häufig nicht möglich, das Autohaus haftbar zu machen. Zwar muss der Händler alles Mögliche versuchen, um die Lieferfristen einzuhalten, kann aber auf den Hersteller nicht einwirken. Zum Hersteller besteht in aller Regel seitens des Kunden keine rechtliche Verbindung. Der Kunde hat hier also auch keinen Einfluss“, so Anwalt Herbers in auto motor und sport. „Um dennoch eine Haftung des Autohauses bei einem etwaigen „Förderungsschaden“ zu erreichen, kann im Kaufvertrag oder einem gesonderten Vertrag vereinbart werden, dass die Parteien davon ausgehen, dass das Fahrzeug noch im gewünschten Jahr zugelassen wird und damit der staatliche Prämienanspruch dieses Jahres gewährleistet ist“, so Herbers. „Für den Fall, dass die Zulassung erst im Folgejahr erfolgen kann und hierdurch nur ein geringerer Prämienanspruch besteht, ist dann weiterhin zu vereinbaren, dass das Autohaus verpflichtet ist, die Differenz an den Kunden zu zahlen.“
Das haben aber offenbar viele Autokäufer versäumt und sich auf eine mündliche Zusage verlassen. „Entscheidend ist, dass die Vereinbarung zwischen Autohaus und Kunde schriftlich fixiert wird. So ist der Kunde für das Treffen der obigen Abrede beweisbelastet. Gelingt der Beweis nicht, hat der Kunde – selbst vor Gericht – keinen Erfolg.“
Redakteurin: Carina Belluomo
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