Gebäudeenergiegesetz – Beratungspflicht beim Einbau neuer Heizungen

Die Regierungskoalition hat heute einen neuen Gesetzesentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt. Auf Grundlage dieses „Änderungsentwurfs“ könnten Bundestag und Bundesrat in der kommenden Woche das Gesetz verabschieden. Es soll dann zum Jahresanfang 2024 in Kraft treten. Dazu erklärt Stefan Bolln, Bundesvorsitzender des Energieberatendenverbands GIH:

"Sehr positiv ist, dass alle Hauseigentümer, die ab 2024 eine Heizungsanlage einbauen möchten, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, sich beraten lassen müssen. Hier können die Energieberatenden durch ihren ganzheitlichen Blick auf Risiken und Kostenfallen hinweisen, die z.B. eine neue Gasheizung nach sich zieht. Wie auch beim individuellen Sanierungsfahrplan ist hier ein unabhängiger und gewerkeübergreifender Blickwinkel für Kunden sehr hilfreich. Daher halte ich es für nicht zielführend, dass bei der neuen verpflichtenden GEG-Beratung meist ohnehin gut ausgelastete Fachhandwerker noch zusätzliche Beratungen durchführen sollen. Energieberatende können diese durch ihre Expertise, z.B. mit den geforderten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, tatkräftig und qualifiziert unterstützen. Das Beratungsziel ist immer, ein auf die Gebäudeeigentümer:innen individuell zugeschnittenes Konzept aus
energieeffizienten Maßnahmen, unter Einsatz eines möglichst hohen Anteils an erneuerbaren Energien, zu entwickeln und umzusetzen.

Die Kapazitäten dafür sind am Markt verfügbar: Allein die ca. 14.000 in der Energieeffizienz- Expertenliste des Bundes eingetragenen Energieberatenden könnten ohne Probleme die Beratungen für die geschätzt rund 300.000 neuen Gas- und Holzheizungen jährlich durchführen. Dies entspricht im Monat weniger als zwei Beratungen pro Experten. Sind dann, wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, auch noch zusätzlich die Ausstellungsberechtigen für Energieausweise zugelassen, beschränkt sich der zusätzliche Aufwand auf weniger als eine Beratung pro Monat.

Gut im Entwurf ist, dass viele Effizienzmaßnahmen, die nur zeitlich begrenzt über die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) gelten, im GEG übernommen wurden.

Warum allerdings die Prüfung- und Optimierungsanforderungen für Wärmepumpen und ältere Heizungsanlagen nur für Gebäude ab sechs Wohneinheiten gelten, ist für mich nicht nachvollziehbar. Denn auch für die restlichen rund 95 Prozent der Gebäude sind diese Maßnahmen, wie der hydraulische Abgleich, sinnvoll und sparen oft mehr als zehn Prozent Energie dauerhaft ein. Auch verstehe ich nicht, warum zukunftsweisende Vorgaben zur Gebäudeautomation nicht mehr wie geplant für Wohngebäude gelten sollen. Hier müssen die Parlamentarier unbedingt noch Anpassungen vornehmen."

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