Das Finanzamt meinte, dass die Schlachterei die Vorkosten als eigene Dienstleistung gegenüber den Landwirten umsatzversteuern müsste. Der Bundesfinanzhof gelangt wie das Finanzgericht München in erster Instanz aber zu dem Ergebnis, dass der Schlachthof keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen für die Landwirte erbringt, wenn er vom Kaufpreis der erworbenen Tiere die bei der Schlachtung anfallenden Kosten abzieht. Das gilt aber nur für die Vorkosten, die der Schlachthof in seinem eigenen Interesse aufbringt (BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2022, XI R 12/20).
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