Zwischen 2015 und 2017 nahm der Spieler über Webseiten der Beklagten an Online-Glücksspielen teil. Doch weder bei Casinospielen noch am virtuellen Pokertisch oder bei Sportwetten im Internet hatte er Glück. Seine Verluste summierten sich auf über 90.000 Euro. Dass Online-Glücksspiele, zu denen auch Online-Poker und Online-Sportwetten zählen, in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 bis auf wenige Ausnahmen verboten waren, wusste er nicht. „Da die Beklagte keine Genehmigung für ihre Glücksspiel-Angebote in Deutschland hatte, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seiner Verluste verlangt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Das LG Braunschweig gab der Klage statt. Laut § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag waren Online-Glücksspiele in Deutschland verboten. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte mit ihrem Angebot verstoßen. Daher seien die abgeschlossenen Verträge mit dem Kläger nichtig. Die Beklagte habe somit keinen rechtlichen Anspruch auf die Spieleinsätze und müsse den Verlust vollständig erstatten, so das Gericht. Das gelte auch für die Verluste beim Online-Poker. Dem Argument der Beklagten, dass sie lediglich eine sog. Tischgebühr einbehalten und ansonsten die Spiele nur organisiert habe, folgte das LG Braunschweig nicht.
Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass er durch seine Teilnahme an den Online-Glücksspielen ggf. selbst gegen das Verbot verstoßen habe. Ziel des Verbots aus dem Glücksspielstaatsvertrag sei u.a. die Verhinderung von Glücksspielsucht, der Spielerschutz und der Ausbreitung von illegalen Glücksspielen entgegenzuwirken. Diese Ziele würden unterlaufen, wenn der Ausrichter verbotener Online-Glücksspiele das Geld behalten dürfte. Dies wäre geradezu eine Aufforderung die illegalen Angebote weiter zu betreiben, so das Gericht.
Es sei zudem nicht ersichtlich, dass dem Kläger das Verbot bekannt war. Diese Kenntnis könne nicht generell vorausgesetzt werden. Auch die Berichterstattung in den Medien oder die entsprechenden Lizenzhinweise auf den Webseiten der Beklagten seien dafür nicht ausreichend. Zudem habe die Beklagte selbst den Eindruck erweckt, dass ihr Angebot legal ist, führte das LG Braunschweig weiter aus.
„Das Urteil zeigt, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen, inklusive Sportwetten zurückzuholen. Zum 1. Juli 2021 wurde das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag zwar etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und eine Lizenz ist nach wie vor zwingend erforderlich“, so Rechtsanwalt Cocron.
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