Die energetische Gebäudesanierung gewinnt beim Vorhaben, den Klimaschutz zu fördern, immer mehr an Bedeutung. Unter die energetische Sanierung fallen unter anderem Maßnahmen zur Wärmedämmung, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Maßnahmen zur Modernisierung von Heizungsanlagen. Gerade diese sind für Hausbesitzer in Hinblick auf die von der Bundesregierung beschlossenen Verschärfung des Gebäudeenergiegesetzes immer relevanter. Der Austausch einer Heizungsanlage kann nämlich auch dann steuerlich begünstigt sein, wenn der Betrieb der Altanlage eigentlich nicht mehr erlaubt wäre.
Diese Vorteile können Eigentümer in Anspruch nehmen
Insgesamt können Eigentümer eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Sanierungsaufwendungen, maximal jedoch 40.000 Euro, beantragen. Diese 20 Prozent müssen sie auf drei Kalenderjahre aufteilen.
- In den ersten zwei Jahren können sie dabei je sieben Prozent, maximal jedoch 14.000 Euro und
- im dritten Jahr sechs Prozent und maximal 12.000 Euro der Aufwendungen geltend machen.
Zudem müssen für die Inanspruchnahme einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eigentümer müssen ihr Eigenheim selbst bewohnen und es muss älter als zehn Jahre sein.
- Eigentümer müssen eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachweisen können, welche die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bestätigt.
- Die Aufwendungen dürfen bislang noch nicht, zum Beispiel als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, abgesetzt worden sein. So will die Bundesregierung eine Doppelförderung ausschließen.
Handelt es sich um öffentlich geförderte Maßnahmen, dann dürfen für diese bislang keine zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse durch andere Förderprogramme, zum Beispiel dem KfW-Förderprogramm, gewährt worden sein.
Mieter können bei Handwerkerleistungen Steuern sparen
Nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter können von Steuerersparnissen bei Handwerkerleistungen profitieren. Sie können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 1.200 Euro im Jahr, steuerlich geltend machen. Wichtig ist hierbei jedoch zu beachten, dass nur die Arbeitskosten begünstigt sind, also haushaltsnahe Handwerkerleistungen wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Materialkosten sowie erstmalige Maßnahmen, insbesondere Neubaumaßnahmen, sind nicht förderfähig. Der Steuerpflichtige erhält die steuerliche Begünstigung jedoch nur, wenn er für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und diese auf das Konto des Leistungserbringers, also des Handwerkers, gezahlt hat. Auch hier gilt wieder, dass die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder anderweitig bereits steuerlich berücksichtigt wurden. Zudem darf es sich nicht um eine öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, handeln.
Keine Doppelbegünstigung möglich
Für dieselbe energetische Maßnahme können nicht beide Steuerermäßigungen genutzt werden. Sind die Maßnahmen beziehungsweise Leistungen am eigenen Haus allerdings unterschiedlicher Natur, zum Beispiel die Installation der vorgeschriebenen neuen Heizungsanlage und zusätzliche Schornsteinfegerkosten, die nichts mit energetischer Sanierung zu tun haben, dann können Steuerpflichtige sowohl die Steuerermäßigung für die energetische Gebäudesanierung als auch für die davon unabhängige Handwerkerleistung beanspruchen.
„Wenn Eigentümer beabsichtigen, größere Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen, zum Beispiel den Einbau einer neuen Heizung, dann können sie von erheblichen steuerlichen Vorteilen profitieren. Vor allem bei der Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden können sie durch die neuen Regelungen richtig Steuern sparen“, sagt Katrin Höbler.
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