Zuverlässigkeit von Trägern als Erfordernis für Erteilung einer Betriebserlaubnis

Im Zuge der Reform der Kinder- und Jugendhilfe wurde der § 45 SGB VIII um ein Erfordernis erweitert: Die Zuverlässigkeit von Trägern muss gegeben sein, damit eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Diese neue Regelung ist eine bedeutende Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, denn eine Betriebserlaubnis erfordert damit neben einem beanstandungsfreien Konzept für die geplante Einrichtung auch einen Einrichtungsträger, von dem zu erwarten ist, dass die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeführt wird.

„Mit unseren Empfehlungen möchten wir die betriebserlaubniserteilenden Behörden sowie die Träger von betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen dabei unterstützen, die neuen Kriterien zur Zuverlässigkeit konsequent anzuwenden und dadurch den bestmöglichen Schutz für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten", erklärt die Präsidentin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V., Frau Dr. Stetter-Karp.

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins stellen eine fundierte und praxisorientierte Zusammenstellung von Erläuterungen und Handlungsempfehlungen dar, die den Praktiker/innen in der Kinder- und Jugendhilfe Hilfestellung und Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Kriterien zur erforderlichen Zuverlässigkeit von Trägern bieten soll.

Die „Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur erforderlichen Zuverlässigkeit von Trägern nach § 45 SGB VIII können Sie hier abrufen: https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2023/dv-10-22_zuverlaessigkeit_von_traegern.pdf

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