Genügt eine Hausratversicherung für den doppelten Hausrat?
Egal, wie umfangreich und exklusiv der Hausrat ist – eine Police genügt, wenn Partner – ob verheiratet oder nicht – zusammenziehen. In der Regel bleibt die ältere beider Policen bestehen und die andere kann aufgehoben werden. Kunden sollten mit dem Versicherer klären, ob in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird. Die ARAG Experten raten aber dringend, die Deckungssumme an den unter Umständen gestiegenen Lebensstandard anzupassen, um eine Unterdeckung zu vermeiden. Reicht die Deckungssumme bei einem Schaden nicht aus, besteht das Risiko, dass die Versicherung nicht die gesamten Kosten des Schadens ersetzt. Als Faustregel gilt eine Versicherungssumme zwischen 500 und 750 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.
Eine Haftpflichtversicherung für alle Fälle?
Ähnlich verhält es sich bei der privaten Haftpflichtversicherung: Auch hier genügt für Paare eine Police, da der Partner in der Regel beitragsfrei mitversichert werden kann. Das gilt für Ehepaare, unverheiratete oder auch gleichgeschlechtliche Paare. Der Vorteil bei Ehepartnern: Auch bei unterschiedlichen Wohnsitzen genügt ein Vertrag. Allerdings weisen die ARAG Experten auf eine Ausnahme hin: Wurde ein spezieller Tarif für Singles abgeschlossen, muss der Vertrag erweitert werden. Übrigens: Sachschäden, die sich Ehepartner gegenseitig zufügen, können nicht abgedeckt werden. Sobald es Nachwuchs gibt, könnte es günstiger sein, eine Familienversicherung abzuschließen. Dort sind auch Adoptiv- und Pflegekinder mitversichert.
Ist eine eigene Krankenversicherung sinnvoll?
Hier hängt es laut ARAG Experten stark vom Einzelfall ab. Ehepartner mit geringem Einkommen, die gesetzlich versichert, nicht verbeamtet oder hauptberuflich selbstständig sind, können beitragsfrei in einer Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Auch der Nachwuchs ist familienversichert. Partner, die im Rahmen eines Minijobs mehr als 538 Euro monatlich verdienen, sind hingegen versicherungspflichtig. Ist der besserverdienende Ehepartner privat krankenversichert, muss der Partner – sofern er kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist – ebenfalls zusätzlich versichert werden.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zum Schutz des Partners?
Eine krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit des Hauptverdieners kann schnell für große finanzielle Probleme sorgen. Um den Partner zu schützen und den Lebensstandard zu halten, kann daher eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) sinnvoll sein. Bestand bereits vor der Hochzeit eine BU, raten die ARAG Experten einen Blick auf die Deckungssumme zu werfen und sie gegebenenfalls zu erhöhen. In manchen Fällen geht das ganz einfach über eine so genannte Nachversicherungsgarantie, bei der die vertraglich vereinbarte monatliche BU-Rente erhöht werden kann.
Zwei Autos, zwei Kfz-Versicherungen?
Auch bei einer Kfz-Versicherung ist es möglich, den Partner mit in einen bestehenden Vertrag aufzunehmen. Gibt es zwei Fahrzeuge, raten die ARAG Experten, einen Wagen als Zweitwagen in die günstigere Schadenfreiheitsklasse einstufen zu lassen. Aber Achtung: Gab es vorher einen Rabatt für Singles, fällt dieser weg, wenn beide Ehepartner das Fahrzeug fahren. Auch vergünstigte Tarife für Frauen entfallen bei einer zweigeschlechtlichen Ehe, bei der beide Partner fahren.
Muss man die Bezugsperson ändern?
In manchen Fällen ist es nötig, nach der Eheschließung den Begünstigten in Versicherungsverträgen zu ändern. Wie etwa bei der Risiko- oder Kapitallebensversicherung. Wer bereits vor der Ehe eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, sollte umgehend die Versicherung über die Hochzeit informieren und den Partner – falls überhaupt gewünscht – als Bezugsperson festlegen lassen. Eine verbundene Lebensversicherung, die Ehepaare gegenseitig absichert, kann laut ARAG Experten zudem günstiger sein als zwei Einzeltarife.
Was gilt beim Rechtsschutz?
Auch hier genügt in der Regel ein Vertrag für beide Ehepartner. Aber Vorsicht: Beim Verkehrsrechtsschutz muss geprüft werden, ob die Police für das Fahrzeug oder für den Fahrer gilt. Handelt es sich um eine Fahrer-Rechtsschutzpolice, muss der Ehepartner noch mitversichert werden. Bei einer Fahrzeug-Police ändert sich hingegen nichts.
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