Für die meisten Menschen sind Glücksspiele harmlos und sie nehmen nur hin und wieder daran teil. Für andere Menschen birgt Glücksspiel aber ein hohes Suchtrisiko, verbunden mit einer Reihe negativer Begleiterscheinungen. Dabei gelten Online-Glücksspiele aus verschiedenen Gründen als besonders gefährdend. Daher waren sie in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten.
Das Verbot hinderte die Anbieter aber nicht daran, ihre Online-Glücksspiele in Deutschland anzubieten. Mit der Reform des Glücksspielstaatsvertrags 2021 einigten sich die Bundesländer auf einen anderen Weg, der Gefahr durch Glücksspiele im Internet zu begegnen. Die Anbieter können seitdem Lizenzen erlangen, wenn sie sich an bestimmte Regelungen halten. Ziel ist es, illegale Anbieter vom Markt zu verdrängen und so einen besseren Spieler- und Jugendschutz zu erreichen.
Auf eine Anfrage der FDP-Fraktion vom 28. Mai 2024 zur „Evaluierung Glücksspielstaatsvertrag“ hat der Bremer Senat am 2. Juli 2024 ein Zwischenfazit zur Wirksamkeit des Glücksspielstaatsvertrags gezogen. Dabei sieht der Senat offenbar noch reichlich Verbesserungsbedarf.
Der Senat führte zunächst aus, dass er die Marktöffnung für besonders gefährliche Online-Glücksspiele – wie andere Bundesländer auch – äußerst kritisch gesehen habe. Im Sinne einer bundeseinheitlichen Regelung und aufgrund der Implementierung einer Reihe von Gesundheits-, Jugend- und Spielerschutzbestimmungen habe man sich aber auf eine Neuregelung geeinigt.
Eine wesentliche Regelung, um eine Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes zu erreichen, sei das zentrale spielformübergreifende Sperrsystem OASIS. In diesem System können sich die Spieler zu ihrem eigenen Schutz selbst sperren, aber auch die Veranstalter der Glücksspiele können und sollen Spieler ausschließen, die Anhaltspunkte dafür liefern, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind. Um dies zu erkennen, werden im Online-Bereich automatisierte algorithmenbasierte Frühwarnsysteme verwendet.
Dieses Sperrsystem werde zwar von den Spielern gut angenommen, die Veranstalter kämen ihrer Sperrpflicht jedoch viel zu selten nach, kritisierte der Senat. Ein Blick in die Statistik zeigt: Von 245.257 Sperren am 31.12.2023 sind nur 9.380 von den Veranstaltern veranlasst worden. Dies lasse vermuten, dass die Früherkennungssysteme entweder so kalibriert sind, dass spielsuchtgefährdete Personen nicht erkannt werden oder, dass die Systeme keine Hilfe darstellen, so der Senat. Bei den Selbstsperren müsse beachtet werden, dass diese zumeist erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Kontrollverlustes erfolgen.
Als weitere Spielerschutzmaßnahme gilt ein gesetzliches Einzahlungslimit von maximal 1.000 Euro. Dies könne durch Ausnahmeregelungen jedoch umgangen werden, kritisiert der Senat. Denn Spieler können auch bis zu 30.000 Euro im Monat einzahlen, wenn sie ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen. Häufig werde aber nur der Schufa-Scorewert überprüft. Zudem seien die gesetzlichen Limits zumindest bis 2022 häufig überschritten worden.
Ohne eine entsprechende Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele in Deutschland verboten. „Zahlreiche Gerichte haben schon entschieden, dass die Spieler ihren Verlust aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Allerdings würden immer mehr Anbieter versuchen, sich der Urteilsvollstreckung zu entziehen. Damit würden die Glücksspielanbieter geltendes Recht missachten, so der Bremer Senat. Vor diesem Hintergrund sei es nur legitim, dass die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder die Zuverlässigkeit der betroffenen Glücksspielanbieter erneut überprüfe, so der Senat in seiner Stellungnahme. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Regelungen zum Gesundheits- und Spielerschutz nicht konsequent genug eingehalten werden.
„Es wird deutlich, dass verschiedene Anbieter nach wie vor versuchen, Regelungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag zu umgehen. Für Spieler bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Verluste weiterhin geltend machen können“, so Rechtsanwalt Cocron.
CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB
Liebigstraße 21
80538 München
Telefon: +49 (89) 552999-50
Telefax: +49 (89) 552999-90
http://www.cllb.de
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (30) 28878960
Fax: +49 (30) 288789620
E-Mail: kanzlei@cllb.de