Einmalige Studienstarthilfe
Um mehr junge Menschen zu einer Aufnahme eines Studiums zu bewegen oder Studierende bei teuren Anschaffungen wie beispielsweise einem Laptop oder Fachbüchern zu unterstützen, gibt es erstmals eine Studienstarthilfe von 1.000 Euro. Das Geld wird als Zuschuss gewährt und muss nach Auskunft der ARAG Experten nicht zurückgezahlt werden. Voraussetzung für die Studienstarthilfe: Studienanfänger dürfen nicht älter als 25 Jahre sein und müssen vor der Aufnahme des Studiums Bürgergeld oder eine andere Sozialleistung bezogen haben. Ausreichend ist auch, wenn sie selbst oder die Eltern für sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld haben. Das Geld steht zudem nur Studienanfängern im Bachelor- und nicht im Masterstudium zu.
Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Neben der Erhöhung der monatlichen Grundbedarfssätze um fünf Prozent wird auch die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende von 360 auf 380 Euro pro Monat angehoben. Zudem werden die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge angepasst. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch durch die Anhebung diverser Freibeträge mehr Geld zur Verfügung steht. So wird der Freibetrag für eigenes Einkommen von Studierenden ab dem Wintersemester 2024/2025 so angepasst, dass sie bis zur Minijobgrenze, die dann bei 556 Euro monatlich liegen wird, hinzuverdienen können, ohne dass es Auswirkungen auf den BAföG-Anspruch hat. Gleichzeitig werden die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und Ehe- bzw. Lebenspartner um 5,25 Prozent erhöht. Um den gleichen Prozentsatz werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, angehoben.
Neu: Flexibilitätssemester
Um allen Studierenden einmalig die Möglichkeit zu geben, ohne Angabe von Gründen ein weiteres Semester BAföG zu erhalten, wird laut ARAG Experten ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt. So können Studierende, die ihre offizielle Regelstudienzeit um ein Semester überziehen, sich beispielsweise ohne finanzielle Sorgen auf ihre Abschlussarbeit konzentrieren. Auch ein Wechsel der Studienrichtung aus wichtigem Grund kann im Rahmen des neuen BAföG-Gesetzes bis zum fünften und nicht wie bisher bis zum vierten Semester vorgenommen werden, ohne dass der Wechsel sich negativ auf den BAföG-Anspruch auswirkt. Bis zum vierten Semester wird bei einem Wechsel das Vorliegen eines wichtigen Grundes nun automatisch vermutet.
Weniger Bürokratie
Wer schon einmal einen BAföG-Antrag ausgefüllt hat, weiß, dass es sehr viel Geduld und Zeit erfordert. Auch die Bearbeitungszeiten der Anträge waren bisher enorm lang. Das soll sich mit dem Gesetz nun ändern, so dass Studierende nicht nur leichter, sondern auch schneller zu ihrem BAföG kommen. Zudem wird die Online-Beantragung, die es bereits seit 2021 gibt, vereinfacht: Mit dem kostenlosen staatlichen Antragsassistenten BAföG-Digital können Studierende ab dem kommenden Wintersemester Formblätter auch online ausfüllen. Mit der BAföG Digital-App können zudem vom Handy oder Tablet Unterlagen zu bestehenden BAföG-Anträgen übermittelt oder der aktuelle Status des Antrags eingesehen werden. Laut ARAG Experten beinhaltet die App auch einen neuen BAföG-Rechner , mit dem Studierende problemlos ermitteln können, ob sie BAföG erhalten und wie hoch der Anspruch ist.
Weitere interessante Informationen zum BAföG unter:
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