Tipp: In der Praxis betrauen die meisten Erben einen Notar mit der Aufgabe, den Erbschein zu beantragen. Denn der Antrag hat es in sich. Mit vielen Angaben, die zu machen sind, fühlen sich Erben häufig überfordert. Dennoch erklären wir Ihnen im Folgenden, was zu tun ist, wenn Sie alleine tätig werden wollen.
Wenn Sie Alleinerbe sind …
… stellen Sie logischerweise den Antrag auf einen Erbschein.
Wenn mehrere Personen Erben sind und damit eine Erbengemeinschaft bilden …
… können alle gemeinsam einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Das ist aber nicht nötig, es genügt, wenn einer den Antrag stellt.
Alternativ kann natürlich auch jede Miterbin und jeder Miterbe einen eigenen Teilerbschein beantragen.
Erbschein beim Nachlassgericht beantragen: Für den Antrag können Sie sich an einem
Musterformular (siehe Link an Ende des Textes) orientieren, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Antragsteller müssen im Antrag umfangreiche Angaben machen, unter anderem ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu nennen, sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, ob die gesetzliche Erbfolge gilt oder ein Testament vorliegt, wer die Erben sind, ob es weitere Personen gibt, durch die Erbteile gemindert oder erbberechtigte Personen von der Erbfolge ausgeschlossen würden, ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist und wie hoch der Nachlasswert ist. An letzterem bemessen sich die Gebühren, dazu lesen Sie später mehr. Sie sehen: Wer kein Experte oder keine Expertin in Sachen Erbrecht ist, weiß – gerade bei großen, verzweigten Familien – oft gar nicht genau, wer jetzt gemäß gesetzlicher Erbfolge alles zu den Erben gehört. Ebenso ist man möglicherweise überfordert, den Nachlasswert zu beziffern.
Erbschein beim Notar beantragen:
Alternativ können Sie den Erbschein bei einem Notar beantragen. Das ist ein wenig bequemer, weil Sie dann nicht beim Nachlassgericht erscheinen müssen und der Notar alles für Sie erledigt und Sie obendrein durch das Verfahren leitet. Die Gebühren allein für den Erbschein sind dieselben, allerdings berechnet der Notar Mehrwertsteuer.
Erbschein beantragen: Diese Dokumente sind wichtig
Mit dem Antrag müssen Sie Urkunden vorlegen – auch wenn Sie einen Notar beauftragen – die die Erbenstellung belegen. Denn das Gericht wird, sofern kein Testament vorliegt, ermitteln, ob auch tatsächlich alle Erben genannt sind oder ob es womöglich noch entfernte Verwandte gibt, die ebenfalls als Erben zu berücksichtigen sind.
Je nach Fall sind diese Dokumente vorzulegen:
- Personalausweis des Antragstellers
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Testament oder Erbvertrag, wenn vorhanden
- Geburtsurkunden der Erben beziehungsweise Sterbeurkunden, wenn Erben bereits verstorben sind.
- Anschriften der Erben
Der Antragsteller muss zudem eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass alle Angaben, die nicht durch Dokumente belegt werden können, korrekt sind – das kann beim Notar erfolgen, sofern einer beauftragt ist.
Tipp: Nach dem plötzlichen Tod eines Angehörigen den Nachlass regeln zu müssen, ist meist eine sehr zeit- und nervenaufreibende Angelegenheit. Wichtig und erleichternd ist es, wenn alle nötigen Unterlagen dann leicht auffindbar und bereits geordnet sind. Rechtzeitig einen Notfallordner mit allen wichtigen Dokumenten anzulegen, zahlt sich in solchen Fällen aus.
Erbschein: Wann ist ein Besuch beim Rechtsanwalt sinnvoll?
Wenn eindeutig ist, wer Erbe ist und es über die Erbfolge keine Unklarheit gibt, dann müssen Sie in der Regel keinen Rechtsanwalt hinzuziehen. Ist die Erbfolge jedoch unklar oder führt zum Streit zwischen Familienmitgliedern, ist ein Rechtsbeistand durchaus sinnvoll. Unklar kann eine Erbfolge sein, wenn beispielsweise entfernte Verwandte miterben, wenn eine Vaterschaft zweifelhaft ist, wenn unklar ist, wie ein Testament auszulegen ist. All diese Fragen werden in einem Erbscheinverfahren geklärt. Insofern ist das der richtige Zeitpunkt, sich bei Unklarheiten an einen Anwalt oder eine Anwältin für Erbrecht zu wenden. Das kann sowohl für den Antragsteller in Frage kommen oder auch für andere Verwandte, die selbst eine Erbenstellung geltend machen möchten.
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