Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

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Donnerstag, Apr. 3, 2025
Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften erhalten für ihre Tätigkeit häufig eine Pensionszusage. Auf Grundlage dieser sollen sie nach Vollendung eines bestimmten Alters eine monatliche Rente oder ein einmaliges Alterskapital bekommen. Oft ist eine weitere Voraussetzung für die Zahlung, dass der Geschäftsführer auch aus dem Betrieb ausscheidet. In vielen Fällen möchte der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze allerdings noch nicht aus der Geschäftsführertätigkeit ausscheiden.
Was die Finanzverwaltung von der neuen Rechtsprechung übernimmt
Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im März 2023 zum Thema gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension entschieden (Urteil vom 15.03.2023 – I R 41/19). Mit ihrem Schreiben vom 30. August 2024 reagiert die Finanzverwaltung auf die neusten Entwicklungen der Rechtsprechung.
Die Finanzverwaltung verlangt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern außerdem weiterhin eine zivilrechtlich wirksame, klare, eindeutige und im Voraus abgeschlossene Vereinbarung, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters gezahlt wird. Die oben beschriebenen Grundsätze gelten laut Finanzverwaltung sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.
Finanzverwaltung erkennt Teilzeittätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht an
Die Überlegungen des BFH zu einer möglichen Weiterbeschäftigung in Teilzeit übernimmt die Finanzverwaltung nicht. Eine verdeckte Gewinnausschüttung läge immer dann vor, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar sei.
„Das Thema Gehalt und Pension treibt viele Gesellschafter-Geschäftsführer um. Die strikte Rechtsprechungs- und Verwaltungsauffassung führen spätestens seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bei einer gesetzlichen Rente zu zunehmendem Unverständnis bei den Unternehmern“, sagt Ecovis-Steuerberater Kay Pampel in Halle.
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