Zeitumstellung: Wer hat an der Uhr gedreht?

Breaking News:
Kathmandu Nepal
Mittwoch, März 19, 2025
Mehrarbeit durch Zeitumstellung: vergütet oder nicht?
In vielen Arbeitsverträgen ist eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit dem monatlichen Lohn abgegolten. Dauert der Arbeitstag eines Arbeitnehmers durch die Zeitumstellung also eine Stunde länger, erhält er keine zusätzliche Vergütung. Anders verhält es sich laut ARAG Experten, wenn im Tarifvertrag eine feste Wochenarbeitszeit geregelt ist. In der Regel muss dann die Überstunde vergütet oder auf einem Arbeitszeitkonto erfasst werden. Gibt es keinerlei Vergütungsregelung und bezieht der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt, kann der Chef die Überstunden nur erwarten, wenn er dafür zahlt. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Lagerleiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.800 Euro und einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Nach richterlicher Ansicht war die Leistung von Überstunden bei diesem Gehalt nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 765/10).
Durch die Zeitumstellung verschlafen
Auto kaputt, Kind krank, Stau auf den Straßen oder durch die Zeitumstellung verschlafen. Die Gründe für ein unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz sind durchaus vielfältig. Auch wenn zur anstehenden Zeitumstellung auf die Winterzeit eine Stunde mehr zum Schlafen zur Verfügung steht, wird es doch den ein oder anderen Arbeitnehmer geben, den die Zeitumstellung völlig durcheinander bringt. Und grundsätzlich weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten von Arbeitnehmern gehört, pünktlich zur Arbeit zur erscheinen. Wer verschläft, muss die versäumte Arbeitszeit nacharbeiten. Theoretisch darf der Chef sogar den Lohn entsprechend kürzen. Doch für einmalige Schlafmützen besteht kein Grund zur Sorge: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es in der Regel keine Konsequenzen hat, wenn Arbeitnehmer in seltenen Fällen verschlafen. Geschieht es aber häufiger oder ist die Verspätung erheblich, kann es eine Abmahnung und in der Folge sogar eine Kündigung geben. In einem konkreten Fall genügte eine mehrstündige Verspätung an zwei aufeinanderfolgenden und eine siebenminütige Verspätung am dritten Arbeitstag für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abmahnung war entbehrlich, weil bereits zuvor offensichtlich war, dass der Arbeitnehmerin ein Unrechtsbewusstsein fehlte (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 70 öD/21).
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/arbeitsrecht-ratgeber/
Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de