Im Dezember 2024 erhielten Kreuzfahrer der Mein Schiff 4 und Mein Schiff 5 die Information, dass die geplanten Mittelmeertouren eine wesentliche Änderung erfahren. Ashdod und Haifa und damit das Reiseland Israel werden entfallen. Statt dieses echten Highlights werden nun zwei weitere Ziele in Griechenland angelaufen, die aus Sicht vieler Betroffener nicht annähernd so attraktiv sind. Zudem verschiebt sich im Zuge dieser Änderung der planmäßige Anlauf in Rhodos um einige Tage nach vorn.
Abweichung von der gebuchten Reise rechtfertigt Minderung gegenüber TUI
„In einem solchen Fall liegt zunächst eine Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die unabhängig vom Grund zur Minderung des Reisepreises berechtigt“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. Vorliegend benennt TUI Sicherheitsgründe als Ursache. Dies ändert aber nichts am Bestehen eines Minderungsanspruchs, denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist grundsätzlich auch auf Basis entsprechender Reisebedingungen nur dann möglich, wenn die Änderung unerheblich ist. „Genau dies ist vorliegend nach unserer Auffassung und der Ansicht der Betroffenen sicher nicht der Fall, da mit den Anläufen in Israel das Highlight dieser Reisen entfällt und deshalb eine Erheblichkeit zu bejahen ist“, erklärt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de.
Der Minderungsanspruch des Reisegastes ist hierbei vom Verschulden des Veranstalters gänzlich entkoppelt. Es ist völlig egal, welche Ursache die Änderung der Mittelmeerkreuzfahrten auf TUI Mein Schiff 4 und Mein Schiff 5 hat. Allein entscheidend ist, dass es sich um eine erhebliche Änderung der Reiseleistung handelt.
Widerspruch vor Reiseantritt zwar nicht zwingend, aber absolut sinnvoll
Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de müssen Betroffene bei dieser Routenänderungen von TUI zwar nicht unbedingt im Vorfeld des Reiseantritts widersprechen, um Ansprüche gegenüber den Veranstaltern geltend machen zu können. Indessen ist es gleichwohl zu empfehlen, da es rechtlich der sicherste Weg für die Reisegäste ist.
Betroffen sind hierbei die Reisen:
Mein Schiff 4 ab Heraklion am 25.04.2025
Mein Schiff 5 ab Heraklion am 09.05.2025
Mein Schiff 5 ab Heraklion am 13.06.2025
Mein Schiff 5 ab Heraklion am 26.09.2025
Mein Schiff 5 ab Heraklion am 17.10.2025
Keinesfalls sollte man auf Minderungsansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert Euro summieren, was vielen Betroffenen nicht bekannt ist. „Wir empfehlen Reisegästen, der Routenänderung vor Reiseantritt zu widersprechen und sich die Geltendmachung von Ansprüchen ausdrücklich vorzubehalten. Dies sollte so erfolgen, dass der Zugang eines solchen Widerspruchs auch nachgewiesen werden kann“, erläutern die Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Hierdurch wird auf einfachem Weg sichergestellt, dass sich TUI nicht auf eine stillschweigende Zustimmung zu der Routenänderung berufen kann.
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