Online-Coaching – Vertrag wegen Verstoß gegen FernUSG nichtig

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Dienstag, März 18, 2025
Fällt ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz, muss der Anbieter gemäß § 12 FernUSG über eine staatliche Zulassung verfügen. Liegt diese Zulassung nicht vor, ist der Coaching-Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. „Dann kann der Teilnehmer aus dem Vertrag aussteigen und seine schon geleisteten Gebühren zurückverlangen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.
Eine entscheidende Frage ist, ob das Online-Coaching als Fernunterricht anzusehen ist. Voraussetzung dafür ist neben der entgeltlichen Vermittlung von Kenntnissen, dass der Coach und die Teilnehmer ausschließlich oder überwiegend räumlich voneinander getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Das OLG Stuttgart sah diese Voraussetzungen als erfüllt an. Es stellte klar, dass auch dann eine räumlichen Trennung vorliegt, wenn der Coach und die Lernenden bspw. über Video-Konferenzen synchron miteinander kommunizieren können.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Vertrag über ein Online-Coaching („9-Monats-Business-Mentoring-Programm“) geschlossen. Kosten: 40.000 Euro. Davon hatte der Kläger 23.800 Euro bereits bezahlt.
Versuche des Klägers aus dem Vertrag wieder auszusteigen, verliefen erfolglos. Daher reichte er schließlich Klage ein und begründet dies damit, dass der Vertrag sittenwidrig sei und die Anbieterin zudem nicht über die notwendige Zulassung nach dem FernUSG verfüge.
Die Klage hatte am OLG Stuttgart Erfolg. Das OLG machte zunächst deutlich, dass der Vertrag unter das FernUSG falle. Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt. Zwar habe das Coaching die Möglichkeit von Videokonferenzen geboten, doch auch diese fielen unter den Begriff der räumlichen Trennung. Wille des Gesetzgebers sei gewesen, „dass alle Unterrichtsformen, die nicht in Präsenz stattfinden, unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen sollen“, so das OLG Stuttgart. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass bei Videokonferenzen eine synchrone Kommunikation wie bei Präsenzveranstaltungen möglich sei, machte das OLG weiter deutlich.
Zudem sei auch die Überwachung des Lernerfolgs bereits dadurch gegeben, dass die Teilnehmer den Coaches oder auch in Online-Meetings und Facebook-Gruppen Fragen stellen und so ihren Lernerfolg überwachen konnten.
Eine Kursgebühr fiel ohnehin an. Ob die sittenwidrig hoch war, musste das OLG nicht entscheiden. Denn da das Online-Coaching unter das FernUSG fällt und die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, war der Coaching-Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG ohnehin nichtig. Der Kläger erhält daher seine bereits geleisteten Gebühren zurück und muss keine weiteren Zahlungen mehr aus dem Vertrag leisten.
„Die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG liegt nur in seltenen Fällen vor. Das bietet unzufriedenen Teilnehmern die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen. Nach einem wegweisenden Urteil des OLG Celle gilt das nicht nur für Verbraucher, sondern auch, wenn der Coaching-Vertrag als Unternehmer geschlossen wurde“, so Rechtsanwalt Leitz.
Mehr Informationen: https://www.cllb.de/verbraucherthemen/widerruf-online-coaching-vertrag/
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