Laut Bundestagsbeschluss ist die Bemessungsleistung von Biogasanlagen als entscheidende Größe bestimmt worden und nicht wie noch im ersten Gesetzesentwurf vorgesehen, die installierte und damit maximal lieferbare Leistung. Eine Bagatellgrenze wurde bei einem Megawatt gezogen, sodass durch diese Berücksichtigung der tatsächlichen Stromerzeugung nur zwei Prozent aller Biogasanlagen in Deutschland oberhalb der Grenze liegen und damit betroffen sind.
Zudem wurde aufgrund gestiegener Betriebs- und Substratkosten der Sicherheitszuschlag um insgesamt neun Cent erhöht. Die Anpassung dieses Zuschlages blieb damit etwas hinter den Erwartungen der Branche zurück, die bei etwa zehn bis zwölf Cent pro Kilowattstunde lagen. Doch zumindest die befürchtete Entscheidung einer Erlösabschöpfung von Biogasanlagen auf Basis der installierten Leistung ist ausgeblieben und hätte die umweltpolitischen Ziele völlig konterkariert. Laut dem DMK hätte ein solcher Beschluss den Großteil aller Anlagen in die Unwirtschaftlichkeit gedrängt somit die Branche vor das Aus gestellt.
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