Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt

Wer in einen Betrieb eingegliedert ist und einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, ist abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig. Ein Pilot, der über kein eigenes Flugzeug verfügt, und dessen Tätigkeit sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich unterscheidet, ist abhängig beschäftigt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 29. September 2022 (AZ: L 8 BA 65/21), wie das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.

Ein Pilot war für ein Unternehmen, das Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, an 6 bis 7 Tagen monatlich als Pilot tätig. Er erhielt dafür Tagespauschalen von rund 120 €. Die Deutsche Rentenversicherung leitete ein Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ein. Sie stellte fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt sei und er in die Rentenversicherung einzahlen müsse. Dagegen klagte das Unternehmen. Der Pilot sei weder in den Betrieb eingegliedert, noch unterliege er Weisungen des Unternehmens.

Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Der Pilot sei in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert. Es sah als maßgeblich an, dass er mit der Beförderung der Beschäftigten unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens diente. Es komme nicht auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte an. Der Pilot habe auch die erteilten Flugaufträge persönlich durchführen müssen. Er unterliege auch den Weisungen des Unternehmens. Soweit ein konkreter Flugauftrag erteilt worden sei, seien die Pflichten des Piloten weitgehend festgelegt gewesen.

Der Pilot habe ferner kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer selbstständigen Tätigkeit getragen. Insbesondere habe das Unternehmen das Flugzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit des Piloten sei insoweit nicht anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Kraftfahrzeug. In beiden Fällen stünden den Beschäftigten keine Betriebsmittel zur Verfügung, um anderweitig am Markt unternehmerisch tätig zu werden.

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