Tritt bald in Kraft: Das Hinweisgeberschutzgesetz

Am 16. Dezember 2022 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Bundestag verabschiedet. Auf Grundlage der Whistleblower-Richtlinie gewährleistet es Whistleblowern künftig einen besseren Schutz im beruflichen Umfeld vor Repressalien wie Kündigung oder Verleumdung. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrates ist am 10. Februar 2023. Stimmt dieser dem HinSchG zu, kann das Gesetz im Februar verkündet werden. Da ein Gesetz drei Monate nach der Verkündigung in Kraft tritt, wäre es in diesem Fall voraussichtlich Ende Mai. In der ersten Stufe gilt das Gesetz für alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden und ab dem 17. Dezember 2023 für alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz in der Praxis

Das HinSchG verpflichtet Beschäftigungsgeber zur Einrichtung einer internen Meldestelle über die Whistleblower einen Hinweis über Missstände, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen einreichen können. Hier eine kurze Zusammenfassung, was das interne Whistleblower-System erfüllen muss:

  • Hinweise müssen schriftlich, mündlich oder persönlich eingereicht werden können – „persönlich“ umfasst im neuen Gesetz nicht nur eine persönliche Zusammenkunft, sondern auch eine Bild- oder Tonübertragung.
  • Innerhalb von sieben Tagen muss eine Bestätigung über einen eingegangenen Hinweis erfolgen und spätestens nach drei Monaten muss die Meldestelle den Hinweisgeber informieren, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind, um den Hinweis effektiv aufzuklären.
  • Alle Hinweise müssen rechtskonform dokumentiert und organisiert werden.
  • Allen Hinweisen muss nachgegangen werden – auch anonymen.
  • Hinweisgeber können sich an eine interne oder an eine externe Meldestelle wenden – Unternehmen profitieren davon, wenn Hinweise über Missstände intern eingereicht werden und sollten darum die Meldestelle attraktiv gestalten und transparent kommunizieren, wie sie funktioniert.

Letzte Neuerungen

Eine der Änderungen, die im verabschiedeten Gesetz zuletzt hinzukam, betrifft den Umgang mit anonymen Meldungen: Der interne Meldekanal muss so gestaltet sein, dass eine anonyme Kontaktaufnahme von Seiten des Whistleblowers möglich ist und auch die Kommunikation zwischen Hinweisgeber und interner Meldestelle komplett anonym ablaufen kann. Im Entwurf galt dies noch als Option. Diese Verpflichtung tritt zwar erst am 1. Januar 2025 in Kraft, aber es ist natürlich sinnvoll, das Meldesystem gleich so auszugestalten, dass es alle Anforderungen erfüllt.

Eine weitere Änderung betrifft Entschädigungsansprüche: Whistleblower haben nicht nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn Repressalien durch Beschäftigungsgeber Vermögensschäden nach sich ziehen, sondern auch wenn es aufgrund der Repressalien zu Schäden kommt, die nicht das Vermögen betreffen. Solche immateriellen Schäden können beispielsweise psychische Belastungen durch Mobbing oder Reputationsschäden sein.

Grundsätzlich können Whistleblower wählen, ob sie externe oder interne Meldekanäle nutzen. Whistleblower, die sich für eine externe Meldestelle entscheiden, können sich in Zukunft an das Bundesamt für Justiz wenden. Hinweise können auch über die bestehenden Meldesysteme der BaFin oder des Bundeskartellamts eingereicht werden.

Effizientes Outsourcing

Anonymität, Mehrsprachigkeit, Personalfragen, zeitliche Fristen: Bei der rechtskonformen Umsetzung eines Whistleblower-Systems gibt es einiges zu beachten und die Implementierung im Unternehmen ist in der Praxis alles andere als trivial. Eine Nichteinhaltung der Pflichten oder fehlerhafte Abläufe können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Damit ein Unternehmen mit möglichst geringem Aufwand den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, empfiehlt es sich, eine digitale Plattform für das interne Meldesystem zu wählen. Im Gegensatz zu einer Ombudsperson ermöglicht eine digitale Plattform eine orts- und zeitunabhängige 24/7-Erreichbarkeit einfach und effizient. Auch die Mehrsprachigkeit kann hier problemlos umgesetzt werden.

Um zu gewährleisten, dass das HinSchG regelkonform umgesetzt wird, können Unternehmen die Meldestelle auslagern – was mit einer digitalen Lösung einfach umsetzbar ist. Damit schonen Unternehmen eigene Ressourcen und sparen sich eine fachliche Schulung des Teams und gegebenenfalls eine Ausbildung der Verantwortlichen für die Meldestelle. Denn diese Person muss ihre Aufgabe nicht nur unabhängig, sprich, weisungsfrei ausüben, sondern auch über die notwendige Fachkunde verfügen, um zu beurteilen, wie ein Hinweis einzuordnen ist und an welche Person er weitergeleitet werden muss.

Erfahrene Compliance-Experten begleiten mittelständische Unternehmen bei der rechtskonformen Umsetzung der neuen Regelungen. Mit den individuell passenden digitalen Tools werden bei der Entwicklung und Einrichtung des internen Whistleblower-Systems alle Anforderungen an Kompetenz, Transparenz, Erreichbarkeit, Anonymität, Fristeinhaltung und Datenschutz problemlos und zuverlässig erfüllt.

 

Über die THE MAK´ED TEAM GmbH & Co. KG

THE MAK’ED TEAM ist eine Unternehmensberatung für den Mittelstand. Wir entwickeln und implementieren pragmatische und wirkungsvolle Lösungen für Herausforderungen in der Entwicklung und in der Steuerung mittelständischer Unternehmen. Unser Fokus ist interdisziplinär und richtet sich auf vier Kernbereiche:

Corporate & Business Development, Finance & Controlling, Human Resources & Corporate Learning, und Sales & Marketing.

Hierbei verbinden wir Management & Development & Learning zu einem integrierten Ansatz. Wir sind vertraut mit nahezu allen Anforderungen, Situationen und Anlässen, die in einem Unternehmerleben und in einem Unternehmensleben auftreten.

THE MAK’ED TEAM versteht sich als MACHER, Partner und Projektmanager ihrer Kunden mit dem Ziel, die Zukunftsfähigkeit des Mittelstands zu forcieren. Mit hohem Praxiswissen und langjähriger internationaler Erfahrung arbeitet das TEAM weltweit. Der Kernpunkt ist Nachhaltigkeit, um neue Verfahren und Erkenntnisse in den Organisationen so zu verankern, dass diese wirksam bleiben.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

THE MAK´ED TEAM GmbH & Co. KG
Äußere Sulzbacher Straße 124
90491 Nürnberg
Telefon: +49 911 310453-0
http://www.the-maked-team.com

Ansprechpartner:
Dipl. Bankbetriebsw. Martin Auer
Managing Partner
Telefon: +49 911 3104530
E-Mail: auer@the-maked-team.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel