Das iranische Ehepaar hatte in Teheran geheiratet und dort auch die Scheidung eingereicht. Der Mann, der inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wollte die Anerkennung der Scheidung in Deutschland erreichen. Sein Antrag auf Anerkennung war zunächst mit der Begründung abgelehnt worden, es handele sich um keine gerichtliche Scheidung, sondern eine sogenannte Privatscheidung mit Behördenbeteiligung. Das gebe es im deutschen Recht jedoch nicht, weswegen eine Anerkennung nicht möglich sei.
Vor Gericht hatte der Mann Erfolg. Die Khol-Scheidung sei als gerichtliche Scheidung anerkennungsfähig. Die Gerichtsentscheidung sei die wesentliche Voraussetzung für die Scheidung, da nach deren Erlass keiner der Ehepartner allein den Vollzug der Scheidung mehr verhindern könne.
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