ARAG, stimmt das?

 

Stimmt es, dass jedermann jemanden festnehmen darf?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass nach der Strafprozessordnung (Paragraf 127, Absatz 1 Satz1) grundsätzlich jeder eine Person vorläufig festnehmen kann. Und jetzt kommt das große Aber: Dieses Festnahmerecht jedes Bürgers gilt nur, wenn Straftaten ganz aktuell passieren, der Festgenommene also auf frischer Tat ertappt wurde oder Fluchtgefahr besteht. Es reicht zwar schon der Tatverdacht (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 151/78), dieser muss aber so konkret sein, dass sich die Straftat geradezu aufdrängt. Die bloße Annahme reicht hierfür nicht. Gab es gar keine Straftat, entfällt das Festnahmerecht. Und hier warnen die ARAG Experten: Von einer ungerechtfertigten Festnahme oder einer falsch eingeschätzten Notwehrlage ist es nicht weit bis zum Vorwurf der Nötigung oder Freiheitsberaubung. Noch heikler wird es natürlich, wenn jemand bei der Festnahme verletzt wird, etwa durch den Einsatz von Pfefferspray oder robusten Körpereinsatz. Es gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip, nach dem die Festnahme nicht mit allen Mitteln durchgeführt werden darf. Ist die Straftat allerdings schwer, sind z. B. leichte Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen im Rahmen der Festnahme rechtlich abgesichert.

Stimmt es, dass Pfefferspray in Deutschland legal ist?
Den Einsatz von Pfefferspray kannte man früher nur von der Polizei. Heute führen vermehrt auch Privatpersonen das Spray mit sich, um in einer lebensbedrohlichen Situation Notwehr leisten zu können. Doch die ARAG Experten weisen auf den entscheidenden Unterschied hin: Die Polizei nutzt Pfefferspray in Form einer Pfefferspray-Pistole mit einer hohen Reichweite und einem höheren Scoville-Wert. In Scoville wird die Schärfe von Pfeffer und Paprika bestimmt. Dieses Pfefferspray unterliegt dem Waffengesetz. Frei verkäufliches, als „Tierabwehrgerät“ bezeichnetes Pfefferspray fällt hingegen nicht unter das Waffengesetz und wird als Spray, Gel- oder Schaumspray angeboten. Grundsätzlich darf man Pfefferspray in Deutschland besitzen und mit sich führen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Dose klar als „Tierabwehrspray“ gekennzeichnet ist. Es sind auch andere Formulierungen auf der Dose möglich, solange diese eindeutig sind, wie etwa: „Nur zur Tierabwehr“, „Tierabwehrgerät“ oder „Tier- und Hundeabwehrmittel“. Fehlt diese vorgeschriebene Kennzeichnung, fällt das Mittel automatisch unter das Waffengesetz. Schon der Besitz eines solchen Pfeffersprays ist dann strafbar.

Stimmt es, dass man auf dem Balkon keine Vögel füttern darf?
An dieser Frage scheiden sich nicht nur die nachbarschaftlichen Geister. Auch die Gerichte urteilen durchaus unterschiedlich. Doch grundsätzlich weisen die ARAG Experten darauf hin, dass das Füttern von Vögeln auf dem eigenen Balkon, der eigenen Fensterbank oder etwa mit Vogelhäuschen, Wassertränken und Co. erlaubt ist. Dabei macht wie immer die Dosis das Gift; es kommt also auf die Verhältnismäßigkeit an. Wird in einem normalen Rahmen gefüttert und halten sich Mieter dabei an den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache, müssen Nachbarn wohl oder übel den Vogelkot und auch die Geräuschkulisse hinnehmen (z. B. Landgericht Berlin, Az.: 65 S 540/09). Aber es kann offizielle Beschränkungen seitens Stadt oder Gemeinde geben, um die Übertragung von Krankheitserregern – wie etwa durch Tauben – oder das Anlocken von Ratten durch das Auslegen von Vogelfutter zu vermeiden (z. B. Amtsgericht München, Az.: 485 C 5977/15 WEG). Auch die Hausordnung kann Vogel-Liebhabern einen Strich durch die Rechnung machen und ein Füttern verbieten. Wer sich nicht daran hält und das Füttern maßlos übertreibt, muss sogar mit einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages rechnen (Amtsgericht Bonn, Az.: 204 C 204/17).

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