Grüne Verbrauchertipps

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Von müffelnden Ziegenböcken und meckernden Zicken
Wenn der Wind aus einer bestimmten Richtung wehte, war es der Nachbarin einer Ziegen haltenden Familie fast unmöglich, vor lauter Gestank den eigenen Garten zu nutzen. Die rund 40 zotteligen Viecher – allen voran Ziegenbock Zoltan – rochen einfach bestialisch. Und obwohl sie selbst vier Ziegen hielt, zog die entnervte Nachbarin vor Gericht und klagte auf Unterlassung. Dort bekam sie nach einem juristischen Tauziehen Recht. Allerdings ist den ARAG Experten nicht genau klar, was das Urteil für Zoltan und seinen Alltag im Garten bedeutet. Fest steht nur, dass den Haltern von Zoltan 250.000 Euro Strafe drohte, wenn Zoltan weiterhin die Luft verpesten würde. Das galt übrigens auch für den Nachfolger vom müffelnden Ziegenbock. Der roch zwar nicht ganz so streng und sogar der Stall war verlegt worden, doch würde sich die Geruchsbelästigung wiederholen, müssten die Ziegenbock-Halter tief in die Tasche greifen (Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 5 U 363/20).

Von hartnäckigem Unkraut und fleißigen Lieschen
Mit zehn Kilo Rasensaat wollte eine Gartenbesitzerin dem Unkraut in ihrem Garten endlich den Garaus machen. Doch viel hilft bekanntlich nicht immer viel. Und so zeigte sich schnell, dass das Unkraut trotzdem fleißig weiterwuchs. Als sie sich beim Verkäufer beschwerte, riet dieser ihr, Unkrautvernichter einzusetzen. Zudem bekam sie aus Kulanz gratis einen Sack Saatgut. Doch die Frau bliebt störrisch und ging stattdessen in die Knie. So jätete sie fleißig Unkraut, bis ihre Schulter nicht mehr wollte. Schmerzerfüllt zog sie nun vor Gericht und verlangte vom Verkäufer für vermeintlich verdorbene Rasensaat und ihre Arbeitsstunden im Kampf gegen das Unkraut 7.000 Euro Schadensersatz sowie Schmerzensgeld für den nicht mehr einsatzfähigen Schulter-Arm-Bereich in Höhe von 3.000 Euro. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die fleißige Unkraut-Zupferin nicht nachweisen konnte, dass die Qualität des Saatguts minderwertig war. Zudem hatte ein Sachverständiger bestätigt, dass es auch vor der Aussaat schon Unkraut-Keime in der Erde gab. Die Klage wurde abgewiesen (Landgericht Coburg, Az.: 22 O 266/13).

Von pinkelnden Mietern und gestörtem Hausfrieden
Hunde pinkeln mit Vorliebe auf grüne Wiesen. Und manche Menschen offenbar auch. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Mieter lieber den Gemeinschaftsgarten des Mietshauses zum Urinieren nutzte als seine eigene Toilette. Als die Mitmieter sich über Fäkalgerüche beschwerten, flatterte dem Freiluftpinkler die Abmahnung seines Vermieters ins Haus. Doch die wurde ignoriert; es wurde weiterhin lieber der Garten zum Wasserlassen genutzt. Es folgte die fristlose Kündigung und als sich der Mann weigerte, auszuziehen, klagte der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Mit Erfolg, wie die ARAG Experten wissen, denn wer nachhaltig den Hausfrieden stört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt, indem er den Gemeinschaftsgarten als Klo benutzt, hat in einem Mietshaus nichts verloren (Amtsgericht Köln, Az.: 210 C 398/09).

Von dreisten Zwergen und ehrverletzten Nachbarn
Es soll etwa eine Viertelmillion von ihnen geben. Meist männlich und manchmal recht obszön und daher mitunter verboten. Dabei gehört er zum deutschen Kulturgut: der Gartenzwerg. Als Dekoration steht er in Gärten, auf Balkonen oder auf Campingplätzen herum. Es gibt ihn in allen erdenklichen Formen und Farben und nicht immer ist der Gartenzwerg erlaubt. Denn zeigt er dem Nachbarn beispielsweise die Zunge, den Stinkefinger oder gar den blanken Hintern, ist laut ARAG Experten Schluss mit lustig. Dann stellt der kleine Mann eine Ehrverletzung dar und muss entfernt werden (Amtsgericht Grünstadt, Az.: 2a C 334/93). Oder aber man wird kreativ. So umwickelte der Besitzer eines anderen Stinkefinger-Gartenzwerges den erhobenen Mittelfinger der Figur mit etwas Stoff und fügte eine Blume hinzu. Damit war die beleidigende Wirkung, über die sich ein Nachbar zuvor beschwert hatte, futsch und der Zwerg durfte bleiben (Amtsgericht Elze, Az.: C 210/99).

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