Anforderungen an Sicherheit und Schutz machen Gerüstbau zur Meistersache im Handwerk

Mit neuen Regeln für das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten trägt der Gesetzgeber ab dem 1. Juli 2024 dem besonderen Sicherheitsbedarf in diesem Bereich Rechnung. Wie die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald mitteilt, ist es ab diesem Zeitpunkt nur noch in der Handwerksrolle eingetragenen Gerüstbauern gestattet, Gerüste für Dritte aufzustellen, ohne dass dies mit einer Arbeit im eigenen Handwerk verbunden ist.

Mit der Änderung hebt der Gesetzgeber eine Übergangslösung auf, die galt, seitdem der Handwerksberuf des Gerüstbauers 1998 meisterpflichtig wurde. „Schon damals sollte der besonderen Verantwortung von Gerüstbauern Rechnung getragen werden“, erläutert Jan-Christoph Henning, Geschäftsführer und Leiter der Handwerksrolle der Mannheimer Handwerkskammer. Bedeutet: Wer sich in diesem Handwerk selbständig macht und seine Leistungen anbietet, der braucht dafür die Qualifikation als Meister.

Gleichzeitig erfordere die Arbeitspraxis in vielen Handwerksberufen eine flexible und schnelle Verfügbarkeit von Gerüsten. Schließlich müsse der Dachdecker aufs Dach kommen, der Stuckateur an die Decke und der Glaser an die Außenverglasung, auch im fünften Stock. „Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber seinerzeit im sogenannten Übergangsgesetz eine entsprechende Erlaubnis vorgesehen“, sagt Jan-Christoph Henning. Diese habe es Betrieben ermöglicht, auch für Dritte Gerüste aufzustellen, ohne diese selbst zu nutzen.

Mit der neuen Regelung ab dem 1. Juli 2024 wird dies nun nicht mehr möglich sein. Allerdings ist es bestimmten Handwerken weiterhin erlaubt, selbst Arbeits- und Schutzgerüste aufzustellen, wenn sie diese für die eigene Arbeit brauchen. „Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit der eigenen Arbeit das Arbeits- und Schutzgerüst Dritten zur Mit- oder Weiterbenutzung überlassen wird“, so der Geschäftsführer. Dies ist beispielsweise bei gewerkeübergreifenden Arbeiten der Fall wie dies oftmals im Baubereich vorkommt. So können unter anderem Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Maler und Lackierer, Stuckateure, Schornsteinfeger oder Metallbauer weiterhin im Zusammenhang mit ihrer eigenen Arbeit Gerüste erstellen. Die komplette Liste der betroffenen Handwerke ist auf der Website der Handwerkskammer auf www.hwk-mannheim.de unter der Rubrik „Betriebsführung“ / „Aktuelles aus dem Handwerks- und Gewerberecht“ nachzulesen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebe, die nicht mit dem Gerüstbauer-Handwerk in der Rolle eingetragen sind, jedoch auch nach dem 1. Juli 2024 Gerüste für Dritte aufstellen wollen, ohne diese selbst zu nutzen, bei der Handwerkskammer eine Ausübungsberechtigung beantragen. Informationen hierzu erteilt Michael Roth, Telefon 0621 18002-126, E-Mail: michael.roth@hwk-mannheim.de.

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