Entgeltfortzahlung – Rechtsklarheit für Leistungsverweigerungsrecht notwendig

Durch das dritte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt, infolgedessen für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer im Gegenteil zu Privatversicherten die Vorlagepflicht gegenüber dem Arbeitgeber entfällt. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist an diesen Umstand allerdings nicht angepasst worden. Dies führt in der Praxis zu erheblichen arbeitsrechtlichen Folgen und Rechtsunsicherheiten für Arbeitgeber im Fall der unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw. bei der daraus folgenden Nichtabrufbarkeit der eAU.

Wird die Entgeltfortzahlung in diesem Fall ausgesetzt und wird eine eAU jedoch im Nachgang für den Arbeitgeber abrufbar, gerät dieser eventuell in Zahlungsverzug. Eine weitere Folge der Nichtanpassung ist, dass Arbeitgeber zwischen verschiedenen Versichertengruppen und ausstellenden Ärzten unterscheiden müssen. Insbesondere für kleine und mittelständische stellt der Differenzierungsbedarf einen unzumutbaren zusätzlichen Arbeitsaufwand dar.

Südwesttextil fordert daher eine Anpassung des § 7 EFZG und dass Arbeitnehmer für den Fall der verzögerten Abrufbarkeit bzw. Nichtabrufbarkeit der eAU zur Vorlage der ihnen ausgestellten physischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet werden können. Südwesttextil-Hauptgeschäftsführerin Edina Brenner fasst zusammen: „Arbeitgeber sehen sich bei der Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach wie vor höheren Hürden ausgesetzt als Arbeitnehmer und werden mit Bürokratie belastet. Die Ursache dafür kann durch eine Anpassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes im vierten Bürokratieentlastungsgesetz schnell beseitigt werden.“

Zum Entgeltfortzahlungsgesetz hat Südwesttextil hier ein Positionspapier veröffentlicht.

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