Grund ist, dass die Küche nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird und dass sich auch die gesetzlichen Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungspflichten des Vermieters nicht auf die Einbauküche des Mieters erstrecken. Anders wäre die Rechtslage allenfalls dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten der Einbauküche erstattet hätte. Hat der Mieter die alte Einbauküche des Vermieters mit dessen Erlaubnis durch eine neue, auf eigene Kosten angeschaffte Einbauküche ersetzt, gilt die Wohnung nicht mehr als „mit einer Einbauküche ausgestattet“. Damit kann die Einbauküche nicht zur Ermittlung des objektiven Wohnwertes zu Gunsten des Vermieters berücksichtigt werden.
Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
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24103 Kiel
Telefon: +49 (431) 97919-0
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