Beim Unterhalt zählen auch fiktive Einkünfte

Das hatte sich der unterhaltspflichtige Vater anders gedacht: Als er freiwillig einen anderen, schlechter bezahlten Job als Elektriker annahm, musste er für seine beiden Töchter dennoch so viel zahlen wie im alten Job, in dem er 500 Euro mehr verdient hatte. Zuvor hatte der Mann laut ARAG Experten darauf gepocht, weniger zu zahlen, als er mit seiner neuen Frau ein weiteres Kind bekam und diese neue Familie sogar Hartz IV-Leistungen bezog. Doch die Richter unterstellten ein fiktives Gehalt in Höhe des vorherigen Einkommens, weil er mit dem Wechsel der Arbeitsstelle freiwillig auf Gehalt verzichtet und seine Qualifikationen nicht bestmöglich genutzt hatte (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 9 UF 701/19).

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