Bei einem Verkehrsunfall war die Schuldfrage klar. Der Geschädigte ließ sein Auto gemäß Schadensgutachten reparieren. Darin waren auch bereits die Desinfektionskosten enthalten. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, sämtliche Kosten, insbesondere die Desinfektionskosten, zu übernehmen. Sie meinte, die Werkstatt habe zu teuer abgerechnet.
Die Klage des Geschädigten ist erfolgreich. Die gegnerische Versicherung muss sämtliche Werkstattkosten tragen. Die Desinfektionskosten seien bereits im Schadensgutachten beziffert worden. Bei konsequenter Anwendung des so genannten Werkstattrisikos müssen auch die Kosten für die Desinfektion erstattet werden.
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