Denn in diesem Fall wird ein Gericht auf die Vorschriften des WEG verweisen, so wie das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2022 (AZ.: 2-13 T 27/22), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) ausdrücklich verweist. Denn auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen- WEG sind einzelne Eigentümer nicht befugt Zahlungsansprüche gegenüber dem Miteigentümer geltend zu machen; ebenso können Hausgeldansprüche nur aufgrund eines Beschlusses über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan geltend gemacht werden. Von dem Eigentümer kann nur die Gemeinschaft Geld verlangen, der Eigentümer wird also auf den gesamten Kosten sitzen bleiben. Aus Gründen der Vorsicht sollte daher wenn möglich sogar in einer Zwei-Personen-WEG auf die Einhaltung aller Vorschriften geachtet werden, auch wenn dies zunächst sehr umständlich erscheint: letztlich muss ein Konto für die Gemeinschaft angelegt werden und Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung müssen beschlossen werden, dann können Zahlungen von dem Eigentümer an die Gemeinschaft verlangt werden. Es sollte sich daher jeder sehr gut überlegen mit welchen Beträgen er in Vorleistungen gehen will, da das Risiko hoch ist, keine Erstattung mehr geltend machen zu können.
Informationen: www.mietrecht.net
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